Airone SC
AktivZulassungs-Nr.
028972-60
Zulassungsinhaber
Certis Belchim B.V.
Zulassung bis
30. Dezember 2026
Wirkstoff
Kupferoxychlorid + Kupferhydroxid (229.79 GL, 208.26 GL)
Formulierung
SC
Wirkungsbereich
Fungizid
Anwendungen (7)
Weinrebe (VITVI)
Falscher Mehltau (Plasmopara viticola) (PLASVI)
0.65 l/ha
null-400 l/ha
21 Tage
5x
Auflagen
Apfel (MABSD), Birne (PYUCO), Quitte (CYDOB)
Feuerbrand (Erwinia amylovora) (ERWIAM)
1 L5
500-null L5
0 Tage
2x
Auflagen
Pfirsich (PRNPS), Pflaume (PRNDO)
Kräuselkrankheit (Taphrina deformans) (TAPHDE), Narrentaschenkrankheit (Taphrina pruni) (TAPHPR)
1.33 L5
500-null L5
0 Tage
2x
Auflagen
Pfirsich (PRNPS), Pflaume (PRNDO), Aprikose (PRNAR), Süßkirsche (PRNAV), Sauerkirsche (PRNCE)
Monilinia (MONILI)
1.2 L5
500-null L5
0 Tage
3x
Auflagen
Kartoffel (SOLTU)
Phytophthora infestans (PHYTIN)
3.1 l/ha
600-800 l/ha
7 Tage
3x
Auflagen
Zierpflanzen (NNNZZ)
Echte Mehltaupilze (ERYSSP), Cercospora-Arten (CERCSP), Gloeosporium (GLOEOS), Rost (Puccinia allii) (PUCCAL), Pseudomonas syringae (PSDMSX)
2.8 l/ha
600-null l/ha
0 Tage
4x
Auflagen
Hopfen (HUMLU)
Falscher Mehltau (Pseudoperonospora humuli) (PSPEHU)
3.31 l/ha
500-900 l/ha
14 Tage
2x
Auflagen
Auflagen
Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M1
Neben den Angaben des Wirkstoffes nach Art und Menge ist auch der Reinkupfergehalt des Mittels auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen anzugeben. Diese Angabe ist im Anschluss an die Anwendungsbestimmung NT620-2 aufzuführen.
Die maximale Gesamtaufwandmenge von 3000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr darf auf derselben Fläche - mit Ausnahme von 4000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr im Hopfenbau und im Weinbau - auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden.
In einem Fünfjahreszeitraum (der das aktuelle Jahr und die vorausgegangenen vier Kalenderjahre umfasst) darf in der Summe eine Gesamtaufwandmenge von 17.500 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau nicht überschritten werden.
In den Jahren, in denen eine Gesamtaufwandmenge von 3.000 g Reinkupfer pro Hektar im Weinbau überschritten wird, ist dies unter Angabe der tatsächlich verwendeten Menge und der Größe der behandelten Rebfläche flächengenau der zuständigen Behörde des Landes bis zum 30. November des jeweiligen Jahres zu melden.
Im Weinbau sind die Gesamtaufwandmengen je Hektar und Jahr flächengenau in geeigneter Form zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Hopfen bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Hopfen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen.
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 35 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 56 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen.
Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.
Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
Das Mittel ist giftig für Algen.
Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere.
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
Gefahrstoffinformationen (GHS)
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