DEGESCH-STRIP
AktivZulassungs-Nr.
042688-60
Zulassungsinhaber
Detia Freyberg GmbH
Zulassung bis
30. August 2026
Wirkstoff
Magnesiumphosphid (560 GK)
Formulierung
GE
Wirkungsbereich
Insektizid
Anwendungen (40)
Räume (YRAUM)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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0 Tage
1x
Auflagen
Vorratslagerndes Getreide (YCEST)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Vorratslagerndes Getreide (YCEST)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Vorratslagerndes Getreide (YCEST)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Trockenobst (NNTRO)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Trockenobst (NNTRO)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Trockenobst (NNTRO)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Getreideerzeugnisse (NNGEZ)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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14 Tage
1x
Auflagen
Getreideerzeugnisse (NNGEZ)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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14 Tage
1x
Auflagen
Getreideerzeugnisse (NNGEZ)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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14 Tage
1x
Auflagen
Trockengemüse (NNTRG)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Trockengemüse (NNTRG)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Trockengemüse (NNTRG)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Kakao (THOCA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Kakao (THOCA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Kakao (THOCA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Tabak (NIOTA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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3 Tage
1x
Auflagen
Tabak (NIOTA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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3 Tage
1x
Auflagen
Tabak (NIOTA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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3 Tage
1x
Auflagen
Ölsaat (NNNOL)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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21 Tage
1x
Auflagen
Ölsaat (NNNOL)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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21 Tage
1x
Auflagen
Ölsaat (NNNOL)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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21 Tage
1x
Auflagen
Schalenobst (NNNON)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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21 Tage
1x
Auflagen
Schalenobst (NNNON)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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21 Tage
1x
Auflagen
Schalenobst (NNNON)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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21 Tage
1x
Auflagen
Kaffee (COFAR)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Kaffee (COFAR)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Kaffee (COFAR)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Tee (NNNTE)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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3 Tage
1x
Auflagen
Tee (NNNTE)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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3 Tage
1x
Auflagen
Tee (NNNTE)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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3 Tage
1x
Auflagen
Gewürze (NNNAA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Gewürze (NNNAA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Gewürze (NNNAA)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Arzneipflanzen (NNNAP)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Arzneipflanzen (NNNAP)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Arzneipflanzen (NNNAP)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Heu (HEUXX)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Heu (HEUXX)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Heu (HEUXX)
Insekten (IXXXXX)
117 GV6
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7 Tage
1x
Auflagen
Auflagen
Vor der Anwendung ist zu prüfen, ob sich im zu begasenden Objekt wildlebende Tiere aufhalten. Bei Hinweisen auf die Nutzung eines Gebäudes durch Vögel oder Säugetiere geschützter Arten zur Jungenaufzucht hat die Begasung zu unterbleiben, sofern für die jeweilige Anwendung keine Risikominderungsmaßnahmen definiert sind, mit deren Hilfe eine Exposition ausgeschlossen werden kann.
Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
SPo 4: Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden.
Das Mittel ist fischgiftig.
Das Mittel ist giftig für Algen.
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten.
Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan, ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges und ätzendes Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt.
Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren.
Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen.
Unter Deck dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer technischen Belüftung ausgestattet sind, deren Leistung mindestens zwei Luftwechsel pro Stunde betragen soll, bezogen auf den leeren Raum. In Deutschland sind gemäß GefStoffV in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I Nr. 4.4.5 Abs. 1 die inter-national geltenden Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beachten. In Deutsch-land muss die technische Belüftung geeignet sein um Begasungsmittel-Konzentrationen über dem Grenzwert gemäß GefStoffV (GefStoffV, Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 3 und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) in der jeweils geltenden Fassung) zu verhindern. Für Phosphin (CAS Nr. 7803-51-2) liegt der Arbeitsplatzgrenzwert bei 0.14 mg/m³ bzw. 0.1 ppm. (Stand Mai 2016)
Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels.
Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels.
Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben.
Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten.
Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 24A
SPo 1: Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen.
SPo 2: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden.
Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff darf 0,04 g/kg nicht überschreiten.
Gefahrstoffinformationen (GHS)
S2
Verpackungen
Hinweise
NB663
NN000