CARBO Kohlensäure
AktivZulassungs-Nr.
053892-00
Zulassungsinhaber
CARBO-Kohlensäurewerke
Zulassung bis
29. April 2038
Wirkstoff
Kohlendioxid (999 GK)
Formulierung
GA
Wirkungsbereich
Akarizid
Anwendungen (14)
Tabak (NIOTA)
Insekten (IXXXXX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Arzneipflanzen (NNNAP)
Insekten (IXXXXX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Tee (NNNTE)
Insekten (IXXXXX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Gewürze (NNNAA)
Insekten (IXXXXX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Fetthaltige Samen (NNFHS)
Insekten (IXXXXX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Trockenobst (NNTRO)
Insekten (IXXXXX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Getreideerzeugnisse (NNGEZ)
Insekten (IXXXXX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Tabak (NIOTA)
Milben (SISDCX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Arzneipflanzen (NNNAP)
Milben (SISDCX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Tee (NNNTE)
Milben (SISDCX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Gewürze (NNNAA)
Milben (SISDCX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Fetthaltige Samen (NNFHS)
Milben (SISDCX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Trockenobst (NNTRO)
Milben (SISDCX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Getreideerzeugnisse (NNGEZ)
Milben (SISDCX)
88 KU
null-null
0 Tage
5x
Auflagen
Auflagen
Das Betreten der begasten Kammer darf erst erfolgen, wenn durch Messungen sichergestellt ist, dass die Konzentration an Kohlendioxid unterhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes liegt. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten.
Es ist sicherzustellen, dass begaste Kammern mit einem Warnhinweis versehen werden, der darauf hinweist, dass die Kammern mit Kohlenstoffdioxid begast wurden und Erstickungsgefahr besteht.
Es ist durch die Lage und Konstruktion des Abluftsystems sicherzustellen, dass eine Kohlenstoffdioxidkonzentration von 3000 ppm in angrenzenden Flächen, auf denen sich unbeteiligte Dritte aufhalten können, nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch Kontrollmessungen / Monitoring der Kohlenstoffdioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft zu bestätigen.
Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten.
Gefahrstoffinformationen (GHS)
S1
Verpackungen
Hinweise
NB663
NN000